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BFSG bei B2B-Fachrechnern und Konfiguratoren: Wo die B2B-Ausnahme endet

„Reines B2B ist ausgenommen" stimmt nur auf den ersten Blick. Bei Fachrechnern und Konfiguratoren hängt die Antwort an vier Details, die in den meisten Übersichten fehlen.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vollumfänglich. Die Kurzformel, die seitdem kursiert, lautet: reines B2B ist ausgenommen, nur Verbraucherangebote fallen unter das Gesetz. Für eine klassische Unternehmenswebsite ohne Shop stimmt das meistens. Für einen Fachrechner oder Konfigurator, wie ich sie für Kunden aus Industrie und Handel baue, ist die Formel zu grob. Vier Details entscheiden dort, ob die Ausnahme trägt oder nicht, und keines davon taucht in den gängigen Zusammenfassungen prominent auf.

Was die B2B-Ausnahme tatsächlich voraussetzt

Das BFSG setzt den European Accessibility Act, die Richtlinie (EU) 2019/882, in deutsches Recht um. Es adressiert Produkte und Dienstleistungen, die gegenüber Verbrauchern angeboten werden. Verbraucher im Sinn des Gesetzes ist, wer ein Angebot zu Zwecken nutzt, die weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Reine B2B-Dienstleistungen fallen damit grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich.

Die Ausnahme ist aber an eine Bedingung geknüpft, die leicht übersehen wird: Sie greift nur, wenn beim Aufruf eindeutig erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet und kein Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt. Steht das nicht klar da, dürfte eine Marktüberwachungsbehörde im Zweifel stärker auf den tatsächlichen Zugang abstellen als auf die reine Selbstbeschreibung. Ein Tool, das sich intern „unser B2B-Konfigurator” nennt, aber ohne Login, Registrierung oder Firmennachweis für jeden Websitebesucher erreichbar ist, erfüllt die Voraussetzung der eindeutigen Erkennbarkeit damit im Regelfall nicht.

Der Praxisfall: der offene Fachrechner

Genau hier liegt der Punkt, der bei Fachrechnern und Konfiguratoren regelmäßig zum Problem wird. Ein Preisrechner für Aluminiumprofile, ein Konfigurator für Sonderanfertigungen, ein Kalkulationstool für Bauleistungen: Die Zielgruppe im Kopf des Auftraggebers ist die Einkaufsabteilung eines anderen Unternehmens. Die tatsächliche Zugänglichkeit ist aber oft eine öffentliche URL ohne jede Zugriffsbeschränkung. Wer die Seite aufruft, kann konfigurieren, kalkulieren und in vielen Fällen auch eine Anfrage oder Bestellung auslösen, unabhängig davon, ob er für ein Unternehmen oder privat handelt.

Damit ist die Frage nicht mehr rhetorisch, sondern eine Auslegungsfrage im Einzelfall: Ist das Tool nach seiner Gestaltung eindeutig als reines B2B-Angebot erkennbar, oder ist es ein für jedermann zugänglicher Dienst, der im Zweifel auch von Verbrauchern genutzt werden kann? Ein Impressum mit B2B-Hinweis reicht dafür nicht. Relevant ist, was beim Aufruf der Seite tatsächlich sichtbar und nutzbar ist, bevor überhaupt ein Kontakt zustande kommt.

Gemischte Auftritte: wenn eine Website beides ist

Der zweite Fall, der in der Praxis häufiger vorkommt als die reine B2B-Frage: eine Website, die überwiegend B2B-Inhalte zeigt, aber einen abgrenzbaren Bereich enthält, der sich auch an Verbraucher richtet. Etwa ein Hersteller, dessen Hauptgeschäft der Fachhandel ist, der aber zusätzlich einen kleinen Endkundenshop betreibt, oder ein Konfigurator, der sowohl an Fachbetriebe als auch an Privatpersonen verkauft.

Für diesen Fall gilt eine Trennungslogik: Lässt sich der verbraucherorientierte Teil klar vom übrigen Angebot abgrenzen, muss grundsätzlich nur dieser Teil barrierefrei sein, nicht die gesamte Website. In der Praxis wird diese Grenze aber weiter gezogen, als man zunächst annimmt: Mehrere Stellungnahmen, unter anderem aus der Beratungspraxis der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, rechnen auch den Weg zu diesem Bereich, also Navigation und Einstieg über die restliche Seite, der Anforderung zu. Rechtlich verbindlich geklärt ist das bisher nicht, weder durch Gerichte noch durch eine bindende Verlautbarung der Bundesfachstelle selbst, es handelt sich um die vorherrschende Praxisauslegung, nicht um gesicherte Rechtsprechung. Für die Projektplanung ändert das wenig: Eine Website ist selten so sauber modular gebaut, dass sich Navigation, Header und Footer technisch vom B2C-Bereich trennen lassen. In der Praxis bedeutet das häufig: sobald irgendwo ein verbrauchergerichteter Bereich existiert, wird die halbe Barrierefreiheitsarbeit an der übrigen Site mit fällig, weil sich der Zugang zum betroffenen Bereich nicht sauber herauslösen lässt.

Redaktionelle Bereiche wie ein Blog oder ein Journal sind davon ausgenommen, solange sie nicht unmittelbar auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen. Ein Fachartikel, der auf eine Leistungsseite verweist, bleibt außen vor. Ein Formular auf derselben Seite, über das jeder etwas kaufen oder bestellen kann, nicht.

Produkt oder Dienstleistung: zwei verschiedene Ausnahmeregeln

Ein Detail, das in Übersichtsartikeln oft verschwimmt: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nicht einheitlich für alles, was ein Unternehmen anbietet. Sie betrifft nach § 3 Abs. 3 BFSG die Dienstleistungsseite. Ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme ist von den Dienstleistungspflichten befreit. Vertreibt derselbe Betrieb aber Produkte, die unter das BFSG fallen, etwa Hardware mit Verbraucherbezug, greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme dort nicht. Das eine sagt also nichts über das andere aus, und ein Konfigurator, der am Ende ein physisches Produkt mit digitaler Bedienung ausliefert, kann auf der Produktseite anders zu bewerten sein als auf der Dienstleistungsseite der Website selbst.

Was das für ein Konfigurator-Projekt in der Praxis bedeutet

Für ein neues Projekt oder einen Relaunch lässt sich daraus eine kurze Prüfreihenfolge ableiten, bevor die Barrierefreiheitsfrage überhaupt technisch wird:

Erstens: Ist der Zugang zum Tool tatsächlich beschränkt, etwa über Login, Firmenverifizierung oder ein vorgeschaltetes Gate, oder ist er offen für jeden Websitebesucher? Eine solche Zugangsbeschränkung ist das stärkste Indiz für ein reines B2B-Angebot im Sinn des Gesetzes, aber nicht die einzig mögliche Grundlage dafür.

Zweitens: Führt die Nutzung zu einem Vertragsschluss, einer Bestellung oder einer verbindlichen Anfrage, die auch eine Privatperson auslösen könnte? Wenn ja, ist die Einordnung als reine B2B-Dienstleistung angreifbar.

Drittens: Gibt es auf derselben Domain andere Bereiche mit Verbraucherbezug, und teilen sich diese Navigation, Header oder Formulare mit dem Konfigurator? Wenn ja, reicht eine Abgrenzung auf Seitenebene nicht aus, die Betrachtung muss den gemeinsam genutzten Rahmen mit einschließen.

Für bereits laufende Fachrechner ist noch eine vierte Frage relevant, die oft zu optimistisch beantwortet wird: Greift für ein bestehendes Tool eine Übergangsfrist nach § 38 BFSG? Die Vorschrift ist enger, als es die häufig kursierende Kurzform “fünf Jahre Übergangsfrist für Dienstleistungen” nahelegt. Sie erlaubt Dienstleistern bis 2030 die Weiternutzung von Produkten, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wurden, sowie den unveränderten Fortbestand von vor diesem Stichtag geschlossenen Verträgen. Ein öffentlich zugänglicher Fachrechner ohne individuellen Vertragsabschluss pro Nutzer lässt sich in keine der beiden Kategorien sauber einordnen, und ob eine Website überhaupt als “Produkt” im Sinn der Vorschrift zählt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wer sich bei einem bestehenden Tool auf diese Übergangsfrist verlassen will, sollte das im Einzelfall prüfen lassen, statt von einer pauschalen Schonfrist bis 2030 auszugehen.

Wer diese vier Fragen vor dem Kick-off klärt, spart sich eine Nachrüstung, die bei einem laufenden Fachrechner ungleich teurer ist als eine von Anfang an mitgedachte Umsetzung nach WCAG 2.1 AA (die technische Grundlage bildet die europäische Norm EN 301 549, die WCAG 2.1 AA referenziert). Seit Sommer 2025 sind zudem erste Abmahnwellen dokumentiert, die Bußgeldrahmen der Marktüberwachungsbehörden reichen bis 100.000 Euro. Die Einordnung „das betrifft uns nicht, wir sind B2B” ist an dieser Stelle eine Annahme, keine geprüfte Tatsache, und genau das lohnt sich vor dem nächsten Projektstart einmal juristisch abzusichern.

Wer eine bestehende Fachanwendung oder einen Konfigurator auf diese Fragen hin prüfen oder von Anfang an sauber aufsetzen möchte, findet auf /leistungen/fachanwendungen den passenden Einstieg. Und wer zusätzlich wissen möchte, was ein solches Projekt kostet, findet die konkreten Zahlen unter Was kostet eine Fachanwendung.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einordnung im Einzelfall, insbesondere bei gemischten B2B/B2C-Angeboten, sollte anwaltlich geprüft werden.

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